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AGB
 

AGB / Reglements

1. Reiseleistungen, Anmeldung
Der Umfang der vertraglichen Leistungen der Reisen ist auf den entsprechenden Seiten dieses Kataloges beschrieben. Weitere Leistungen schuldet der Reiseveranstalter nicht. Mit der schriftlichen,oder der elektronischen, Anmeldung bietet der Reiseteilnehmer dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder, der auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, wenn er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung Ihrer Anmeldung durch den Reiseveranstalter zustande. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vom Reiseveranstalter vor. Hieran ist der Reiseveranstalter zehn Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

2. Preis, Zahlungsweise, Fälligkeit, Reiseunterlagen
Ohne Zahlung des gesamten Reisepreises besteht für den Reiseteilnehmer kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistungen durch den Reiseveranstalter. Nach Abschluss des Reisevertrages erhält der Reiseteilnehmer die Buchungsbestätigung und einen Reisesicherungsschein im Sinne § 651 k Abs. 3 BGB. Mit Erhalt dieses wird eine Anzahlung von 25% des Reisepreises, höchstens jedoch 350,– Euro pro Reiseteilnehmer fällig. Der restliche Reisepreis ist bis spätestens 36 Tage vor Reisebeginn zu zahlen. Bei Buchungen, die weniger als 36 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übernahme des Sicherungsscheines sofort fällig. Die Zusendung bzw. Aushändigung der Reiseunterlagen erfolgt nach Eingang der Zahlung. Geht die Zahlung jedoch erst kurzfristig vor Reisebeginn ein, trägt der Kunde die Mehrkosten einer Eilauslieferung der Reiseunterlagen, sofern er die Verzögerung des Zahlungseingangs zu vertreten hat. Der Reiseveranstalter darf den restlichen Reisepreis abgesehen von der Anzahlung in Höhe von 25% bzw. 350,– Euro vor Reiseantritt verlangen, wenn der Reiseveranstalter sichergestellt hat, dass dem Reisenden bei Ausfall von Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Veranstalters der gezahlte Reisepreis und notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden für die Rückreise infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters entstehen, ersetzt werden. Dementsprechend hat der Reiseveranstalter dieses Insolvenzrisiko bei der R+V Versicherung abgesichert. Der Sicherungsschein, der den direkten Anspruch des Reisenden gegenüber dem Versicherer im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters verbrieft, befindet sich in den Reiseunterlagen. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages vom Reiseteilnehmer zu verlangen, wenn sich der Reiseteilnehmer mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen vorher vom Reiseveranstalter schriftlich angedroht wurde.

3. Mindestteilnehmerzahl
Wir behalten uns vor eine Reise abzusagen, wenn nicht mindestens sechs Motorräder gebucht sind. Die Absage einer Reise muss dem Reiseteilnehmer spätestens am 29. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt erklärt werden. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück.

4. Änderungen beschriebener Veranstaltungsabläufe, Preiserhöhungen
Änderungen oder Abweichungen von Terminen, einzelnen Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für den Reiseveranstalter und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die vom Reiseveranstalter nicht zu vertreten sind: Devisen-Wechselkurse für die betreffende Reise; Beförderungstarife und -preise; behördliche Gebühren; Steuern oder sonstige behördliche Abgaben einschließlich Flughafen- und Sicherheitsgebühren. Die Preiserhöhung ist jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten liegt. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Bei einer Preiserhöhung von über 5% des Reisepreises ist der Kunde innerhalb von zehn Tagen zum gebührenfreien Rücktritt von der Reise berechtigt. Der Reiseteilnehmer kann die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung vom Reiseveranstalter über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen.

5. Rücktritt, Ersatzpersonen, Umbuchung, Nichtantritt und Nichtinanspruchnahme von Leistungen. Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Er hat auch das Recht, bis zum Reisebeginn zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. Der Reiseveranstalter kann der Teilnahme eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften auch des Reiselandes oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Reiseteilnehmer und der Dritte dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die entstehenden Mehrkosten. Maßgeblich für die Berechnung aller Fristen ist – auch bei telefonischem Rücktritt – jeweils der Eingang der Erklärung beim Reiseveranstalter. In jedem Falle des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer werden pauschal anteilige Bearbeitungsgebühren in Höhe von 50,– Euro pro Person berechnet. Im übrigen stehen TOPguide im Rücktrittsfall des Reiseteilnehmers folgende Zahlungen zu :
• ab Vertragsabschluss bis 120 Tage vor Veranstaltungsbeginn:
10% des Teilnahmepreises
• bis 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn:
20% des Teilnahmepreises
• bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn:
35% des Teilnahmepreises
• bis 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn:
50% des Teilnahmepreises
• bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn:
75% des Teilnahmepreises
ab 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn:
90% des Teilnahmepreises
• am Tag der Veranstaltung oder bei Nichterscheinen zur Veranstaltung:
100% des Teilnahmepreises
Diese Zahlungen sind die pauschale Entschädigung, soweit der Reiseveranstalter
nicht nachweist, dass der nach Abzug ersparter Aufwendungen verbleibende Vergütungsanspruch höher gewesen wäre. Das Recht des Reiseteilnehmers, dem Reiseveranstalter einen geringeren Vergütungsanspruch nachzuweisen als gefordert, bleibt ihm unbenommen. Erscheint der Reiseteilnehmer nicht oder verspätet zum Beginn der Veranstaltung bzw. zu Abfahrt oder Abflug, kündigt er am Tage des Reisebeginns oder aus Gründen, die nicht vom Reiseveranstalter zu vertreten sind, oder muss er vom Antritt der Reise oder deren Fortsetzung ausgeschlossen werden, so behält der Reiseveranstalter den vollen Vergütungsanspruch. Dem Reiseveranstalter evtl.entstehende Mehrkosten aufgrund der Bemühungen, den Reiseteilnehmer an dessen Reiseziel zu bringen oder weiterzubefördern, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers. Eine Erstattung erfolgt nur insoweit, als dem Reiseveranstalter von den Leistungsträgern nicht in Anspruch genommene Leistungen vergütet werden. Umbuchungswünsche des Reiseteilnehmers, die nach Ablauf der obigen Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag durch Neuanmeldung des Reiseteilnehmers erfüllt werden. Dieses gilt nicht bei Umbuchungswünschen die nur geringfügige Kosten verursachen.

6. Verspätung, außergewöhnliche Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reiseteilnehmer den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist in diesen Fällen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Vereinbarung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last.

7. Dokumente, Pass-, Devisen-, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen
Der Reiseveranstalter informiert den Reiseteilnehmer über die Bestimmungen von Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften seines Urlaubslandes. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, Besonderheiten in seiner Person und in der seiner Mitreisenden, die in Zusammenhang mit diesen Vorschriften von Wichtigkeit sind, zu offenbaren. Jeder Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung der entsprechenden wichtigen Vorschriften in den von ihm bereisten Ländern selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens des Reiseveranstalters bedingt ist.

8. Gewährleistung, Mitwirkungspflicht – Abhilfeverlangen
Der Reiseteilnehmer kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. Schäden gering zu halten. Sämtliche Beanstandungen sind unverzüglich bei der zuständigen Reiseleitung anzuzeigen. Unterläßt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Die Reiseleitung ist nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen. Vor einer Kündigung (§651 e BGB) ist dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Ansprüche auf Minderung und Schadenersatz hat der Kunde gem. §651 g I BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Die Ansprüche verjähren gem. § 651 g II BGB in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Kunde Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

9. Teilnehmer-Zusicherungen
Der Teilnehmer sichert zu, Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Er nimmt mit seinem Motorrad (ausgenommen Reisen mit Mietmotorrad) an der Veranstaltung teil, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und in fahrsicherem Zustand sein muss. Es gelten die Regeln der StVO und StVZO (bzw. die Straßenverkehrsordnungen der jeweiligen Reiseländer) sowie die gesetzlichen Bestimmungen für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen. Es besteht seitens des Reiseveranstalters keine zusätzliche Versicherung. DerTeilnehmer sichert zu, an der Veranstaltung nur mit ordnungsgemäßer Motorradschutzkleidung (Helm, Oberbekleidung, Handschuhe, Stiefel) teilzunehmen. Empfehlungen und Mindestanforderungen für die Schutzkleidung können beim Reiseveranstalter angefordert werden.

10. Beachtung von Anweisungen
Verstößt ein Teilnehmer gegen Schutzvorschriften oder werden die übrigen Reiseteilnehmer oder die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung durch sein Verhalten gefährdet oder verletzt oder geschädigt, haben die Vertreter vom Reiseveranstalter das Recht, den Teilnehmer ohne Erstattung seiner Teilnahmegebühren und ihm entstandener Kosten von der weiteren Veranstaltung auszuschließen.

11. Reiseleiter
Die Reiseleiter sind nicht berechtigt, für den Reiseveranstalter rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Die Reiseleiter dürfen den Teilnehmern auch keine Fahrzeuge oder Ausrüstungsgegenstände aushändigen, die dem Reiseveranstalter gehören oder anvertraut sind.

12. Haftung
Der Reiseteilnehmer übernimmt die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihm verursachten Schäden (z.B. Personen-, Sach-, Folgeschäden) und sorgt selbst für ausreichenden Versicherungsschutz. Der Unterzeichnete stellt den Reiseveranstalter und seine Mitarbeiter ferner von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit einem von ihm verursachten oder mitverursachten Schadensereignis geltend gemacht werden. Die Haftung für vorsätzliche Schädigung und grobe Fahrlässigkeit durch den Reiseveranstalter bleibt davon unberührt. Soweit der Reiseveranstalter die Dienste von Erfüllungsgehilfen oder anderen Dritten in Anspruch nimmt, steht der Reiseveranstalter lediglich für eine sorgfältige Auswahl sowie für die übliche Überwachung ein. Der Reiseveranstalter übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Zustand der Strecke zurückzuführen sind. Die Haftung gegenüber dem Reiseteilnehmer für Schadenersatz aus vertraglichen Ansprüchen aus dem Reisevertrag ist außer für Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurde, oder
b) der Reiseveranstalter für einen dem Reiseteilnehmer entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich empfohlen oder vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Hubschrauberflüge, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz
gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Vorraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

13. Reiserücktrittskostenversicherung / Motorradschutzbrief
Wir empfehlen den Abschluss einer Reiseversicherung für Rücktrittskosten, Reisegepäck, Unfall, Krankheit und Haftpflicht sowie eines Schutzbriefes und beraten Sie gerne.

14. Bild-, Film- und Videomaterial
Die auf den Touren von Vertretern vom Reiseveranstalter angefertigten Fotos, Dias und Videos sind urheberrechtliches Eigentum vom Reiseveranstalter. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, dieses Material für Werbezwecke zu verwenden, auch wenn der Vertragspartner / Reiseteilnehmer darauf zu erkennen ist, ohne dass dafür Kosten für den Reiseveranstalter gegenüber dem Vertragspartner / Reiseteilnehmer entstehen.

15. Änderungen
Je nach Bedingungen behält sich der Reiseveranstalter vor, die beschriebenen Touren und damit vielleicht auch die Unterkünfte zu ändern. Sollte dies der Fall sein, wird der Reiseveranstalter sich darum bemühen den Tourcharakter nicht zu verändern und in gleichwertige Hotels umzubuchen.

16. Wetterbedingungen
Für evtl. entstehende oder vorherrschende Schlechtwetterbedingungen übernimmt der Reiseveranstalter keine Verantwortung, insofern lassen sich keinerlei Ansprüche auf Erstattung des Reisebetrages hieraus ableiten.

17. Mündliche Vereinbarungen
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Reiseleiter vom Reiseveranstalter sind nicht berechtigt, Zusicherungen zu geben, die von diesen Reisebedingungen abweichen.

18. Trainings
Für unsere Trainings gelten ausschließlich die AGB des Veranstalters. Diese finden Sie hier. Sollten Sie nicht über einen Internetanschluß verfügen so senden wir Ihnen diese auch gerne zu.

19. Sonstiges
Gerichtsstand:
Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des Öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.


Veranstalter:
TOPGuide GmbH
(vorstehend Reiseveranstalter genannt)
Amtsgericht Offenbach
HR B 42725
Geschäftsführer: Torsten Zemke

Kortenbacher Weg 27 / 63500 Seligenstadt
Telefon: 0049(0)6182/828635
Fax : 0049(0)6182/829978
E-Mail: info@motorrad-topguide.de
www.motorrad-topguide.de
Stand 01.03.2010




 




 




 




 




 




 




 
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